der Volksfestgemeinschaft Neubrück
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr und Zweck des Vereins
Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigen-wirtschaftlichen Zwecke. Die Mittel dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige Vergünstigungen Vorteile erwirtschaften.
§ 2 Mitgliedschaft
§ 3 Die Organe des Vereins bestehen aus:
Der geschäftsführende Vorstand wird für die Dauer von 2 Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Er besteht aus:
Zusätzlich können weitere Beisitzer für die Arbeit im erweiterten Vorstand durch den geschäftsführenden Vorstand benannt werden. Er vertritt den Verein in allen gerichtlichen und außergerichtlichen Angelegenheiten durch den 1. oder 2. Vorsitzenden mit einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes. Beschlüsse der Vorstandssitzungen müssen protokolliert werden. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes beruft der Vorstand ein Mitglied für die restliche Amtszeit.
§ 4 Aufgaben des Vorstandes
Der Vorstand ist für die laufenden Geschäfte und für die Ausführungen der Beschlüsse der Mitgliederversammlung zuständig. Vorstandssitzungen werden vom Vorsitzenden oder seinem Vertreter einberufen. Die Sitzungen sind nicht öffentlich.
§ 5 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Der 1. Vorsitzende oder sein Vertreter leiten die Versammlung. Sie wählt den geschäftsführenden Vorstand, die Kassenprüfer (mindestens zwei, jährlich wird ein Kassenprüfer gewechselt.). Die Mitgliederversammlung muss mindestens einmal im Jahr einberufen werden. Die Einladung zur Jahreshauptversammlung erfolgt durch Veröffentlichung im „Wendeburger Boten“. Die Kassenprüfung erfolgt mindestens einmal jährlich vor Einberufung der Mitgliederversammlung nach Durchführung des Volksfestes. Alle Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Eine Ausnahme bildet der § 7 der Satzung. Über die Sitzung ist ein Protokoll anzufertigen.
§ 6 Beiträge
Die Beiträge werden bis zum 1. Mai des laufenden Geschäftsjahres fällig. Die Kassierung erfolgt in der Regel per Einziehung/Lastschrift vom Konto. Der erste Beitrag wird bei Eintritt fällig. Die Mitgliederversammlung beschließt die Höhe des Jahresbeitrages.
§ 7 Satzungsänderung und Auflösung des Vereins
Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins können nur von der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der versammelten Mitglieder gefasst werden. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines in § 1 der Satzung genannten Zweckes verfällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Wendeburg. Sie darf es nur unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke in der Ortschaft Neubrück verwenden.
27. September 2002