satzung

der Volksfestgemeinschaft Neubrück

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr und Zweck des Vereins

  1. Der Verein führt den Namen „Volksfestgemeinschaft Neubrück e.V.“
  2. Der Sitz des Vereins ist die Ortschaft Neubrück in der Gemeinde Wendeburg
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  4. Zweck des Vereins ist die jährliche Durchführung eines mehrtägigen Volksfestes in der Ortschaft Neubrück.

Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigen-wirtschaftlichen Zwecke. Die Mittel dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige Vergünstigungen Vorteile erwirtschaften.

 

§ 2 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede Person mit Vollendung des 16. Lebensjahres werden.
  2. Alle Mitglieder haben gleiche Pflichten und Rechte.
  3. Die Mitgliedschaft im Verein endet:
  • a) durch den Tod des Mitgliedes
  • b) durch den Austritt des Mitgliedes
    Die Austrittserklärung muss schriftlich bis zum 1. November eines Jahres beim Vorstand eingegangen sein.
    Der Beitrag für das laufende Jahr muss voll entrichtet werden.
  • c) durch Ausschluss des Mitgliedes Ein Mitglied kann zum Schluss des Geschäftsjahres oder mit sofortiger Wirkung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es durch Vereins- oder Satzungswidriges Verhalten das Ansehen oder die wirtschaftlichen Belange des Vereins schädigt oder zu schädigen versucht. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Über den Widerspruch des Betroffenen entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 3 Die Organe des Vereins bestehen aus:

  1. dem geschäftsführenden Vorstand
  2. dem erweiterten Vorstand
  3. der Mitgliederversammlung

Der geschäftsführende Vorstand wird für die Dauer von 2 Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Er besteht aus:

  1. dem/der 1. Vorsitzenden
  2. dem/der 2. Vorsitzenden
  3. dem/der 2. Schriftführer/in
  4. dem Kassenwart
  5. dem/der 1. Schriftführer/in 

 

Zusätzlich können weitere Beisitzer für die Arbeit im erweiterten Vorstand durch den geschäftsführenden Vorstand benannt werden. Er vertritt den Verein in allen gerichtlichen und außergerichtlichen Angelegenheiten durch den 1. oder 2. Vorsitzenden mit einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes. Beschlüsse der Vorstandssitzungen müssen protokolliert werden. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes beruft der Vorstand ein Mitglied für die restliche Amtszeit.

 

§ 4 Aufgaben des Vorstandes

 

Der Vorstand ist für die laufenden Geschäfte und für die Ausführungen der Beschlüsse der Mitgliederversammlung zuständig. Vorstandssitzungen werden vom Vorsitzenden oder seinem Vertreter einberufen. Die Sitzungen sind nicht öffentlich.

 

§ 5 Mitgliederversammlung

 

Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Der 1. Vorsitzende oder sein Vertreter leiten die Versammlung. Sie wählt den geschäftsführenden Vorstand, die Kassenprüfer (mindestens zwei, jährlich wird ein Kassenprüfer gewechselt.). Die Mitgliederversammlung muss mindestens einmal im Jahr einberufen werden. Die Einladung zur Jahreshauptversammlung erfolgt durch Veröffentlichung im „Wendeburger Boten“. Die Kassenprüfung erfolgt mindestens einmal jährlich vor Einberufung der Mitgliederversammlung nach Durchführung des Volksfestes. Alle Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Eine Ausnahme bildet der § 7 der Satzung. Über die Sitzung ist ein Protokoll anzufertigen.

 

§ 6 Beiträge

 

Die Beiträge werden bis zum 1. Mai des laufenden Geschäftsjahres fällig. Die Kassierung erfolgt in der Regel per Einziehung/Lastschrift vom Konto. Der erste Beitrag wird bei Eintritt fällig. Die Mitgliederversammlung beschließt die Höhe des Jahresbeitrages.

 

§ 7 Satzungsänderung und Auflösung des Vereins

 

Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins können nur von der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der versammelten Mitglieder gefasst werden. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines in § 1 der Satzung genannten Zweckes verfällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Wendeburg. Sie darf es nur unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke in der Ortschaft Neubrück verwenden.

 

27. September 2002 

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Kontakt

 

Volksfestgemeinschaft Neubrück e.V

 Ansprechpartnerin: Lorina Lux

Am Schloßgarten 9
38176 Wendeburg/ Neubrück
0176 34308469